4,2 Umweltpolitik
Die Geschäftsleitung sollte definieren, die Umweltpolitik der Organisation und dafür zu sorgen, dass diese Politik innerhalb des angegebenen Bereichs von Umweltmanagementsystemen der Organisation:
a) Hinblick auf die Art, Umfang und Umweltauswirkungen der Tätigkeit von Organisationen, Organisation, seine Produkte oder Dienstleistungen;
b) eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung und Verhütung der Verschmutzung;
c) eine Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen der Organisation in Bezug auf ihre Umweltaspekte erlassenen Bestimmungen eingehalten werden;
d) bildete die Grundlage für die Festlegung von Zielen und die Planung von ökologischen Indikatoren und deren
Analyse;
e) dokumentiert, implementiert, gewartet;
f) zur Kenntnis gebracht aller Mitarbeiter in der Organisation oder in ihrem Namen;
g) der Öffentlichkeit zur Verfügung

















